FLEXTEC BERLIN
AGB
Sie enthalten die wesentlichen Regelungen zu Angebot und Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, Leistungszeiten, Mängelansprüchen, Haftung sowie zu besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten.
Allgemeine Zahlungs- und Leistungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen im gewerblichen Bereich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber Privatpersonen.
2. Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie individuelle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.
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§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Maßgeblich für den Umfang der vereinbarten Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung.
4. Weicht der Inhalt unserer Auftragsbestätigung vom vorangegangenen Angebot ab, hat der Kunde innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu widersprechen.
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§ 3 Überlassene Unterlagen
1. An sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
2. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
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§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk bzw. Betriebssitz, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde.
2. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Rechnungen sind ohne Abzug unmittelbar nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Rechnung oder Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin mehr als acht Wochen liegen und sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Lohn-, Material-, Beschaffungs- oder sonstigen Kosten erhöhen.
6. In diesem Fall sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der nachweisbaren Kostensteigerung angemessen anzupassen.
7. Zahlungen können zunächst auf ältere oder weniger gesicherte Forderungen angerechnet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Kosten, anschließend auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den entsprechenden Betrag verfügen können.
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§ 5 Zahlungsverzug
1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
2. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, durch die unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, stehen uns die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu.
3. Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
4. Bei mehreren Vertragsverhältnissen mit demselben Kunden können sämtliche fälligen Forderungen nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist geltend gemacht werden.
5. Bei erheblichen Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Leistungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
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§ 6 Liefer- und Leistungszeiten
1. Liefer- und Leistungstermine sowie sonstige Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, haben wir nicht zu vertreten.
- vergleichbare, von uns nicht zu vertretende Umstände.
4. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
5. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, können beide Vertragsparteien nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
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§ 7 Mängelansprüche
1. Der Kunde hat die von uns erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu überprüfen.
2. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Nicht unmittelbar erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
4. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, steht uns zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu.
5. Der Kunde hat uns hierfür eine angemessene Frist einzuräumen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie gesetzlich entbehrlich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu.
7. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern aufgrund der Art des Mangels oder der Leistung nicht weitere Nachbesserungsversuche angemessen und zumutbar sind.
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§ 8 Haftung
1. Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Die gesetzlichen Haftungsregelungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
4. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Waren und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung unser Eigentum.
2. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen.
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§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart.
3. Wir bleiben berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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§ 1 Erschütterungs- und Gebäudeschäden
1. Bei Erd-, Verdichtungs-, Abbruch-, Stemmarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten können aufgrund der Art der Arbeiten Erschütterungen entstehen.
2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hierdurch Schäden insbesondere an Gebäuden, Mauern, Einfriedungen, befestigten Flächen oder angrenzenden Bauteilen auftreten können.
3. Soweit aufgrund vorhandener baulicher Gegebenheiten oder erkennbarer Risiken Bedenken bestehen, werden wir den Auftraggeber darauf hinweisen.
4. Dem Auftraggeber wird empfohlen, vor Beginn der Arbeiten eine geeignete Beweissicherung des vorhandenen Zustandes der betroffenen und gegebenenfalls angrenzenden Gebäude und Anlagen durchführen zu lassen.
5. Der Auftraggeber hat uns vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte besondere Gefahren, Vorschäden, instabile Bauteile oder sonstige relevante Umstände hinzuweisen.
6. Die gesetzliche Haftung für von uns schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
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§ 2 Verdichtung des Erdreichs und mögliche Absackungen
1. Wird im Anschluss an eine Tiefbaumaßnahme kein erforderlicher oder fachlich gebotener Bodenaustausch vorgenommen bzw. durch den Auftraggeber veranlasst, können trotz ordnungsgemäßer Verdichtungsarbeiten spätere Setzungen oder Absackungen auftreten.
2. Insbesondere bei ungeeignetem, bindigem, aufgeweichtem, nicht ausreichend tragfähigem oder bereits gestörtem Erdreich kann eine dauerhafte Standfestigkeit allein durch Verdichtung nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen wie Bodenaustausch, Bodenverbesserung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein können.
4. Soweit der Auftraggeber solche empfohlenen Maßnahmen trotz Hinweises nicht durchführen lässt, haften wir nicht für Schäden, die ausschließlich auf der unterlassenen Maßnahme oder der ungeeigneten Beschaffenheit des vorhandenen Bodens beruhen.
5. Die Haftung für von uns schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
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§ 3 Leitungen und Leitungsschäden
1. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist sicherzustellen, dass im Arbeitsbereich vorhandene Leitungen, Kabel, Rohre und sonstige unterirdische Anlagen bekannt und ausreichend lokalisiert sind.
2. Hierzu gehören insbesondere:
- sonstige Leitungen oder technische Anlagen im Erdreich.
3. Der Auftraggeber hat uns sämtliche ihm vorliegenden Leitungs-, Medien- und Bestandspläne rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vollständig zur Verfügung zu stellen.
4. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auf Leitungen und sonstige Einrichtungen hinzuweisen, von deren Existenz er Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste.
5. Liegen uns vor Beginn der Arbeiten keine entsprechenden Unterlagen vor und sind Leitungen weder erkennbar noch ordnungsgemäß dokumentiert, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls die erforderlichen Leitungsauskünfte oder Ortungen zu veranlassen, soweit dies vertraglich nicht von uns übernommen wurde.
6. Soweit die Einholung von Leitungsauskünften oder die Durchführung von Leitungserkundungen ausdrücklich Bestandteil unseres Auftrages ist, werden diese Leistungen von uns im vereinbarten Umfang durchgeführt.
7. Arbeiten im unmittelbaren Bereich bekannter oder vermuteter Leitungen erfolgen unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
8. Für Schäden an Leitungen, deren Lage vom Auftraggeber nicht mitgeteilt wurde, die in den übergebenen Plänen nicht oder fehlerhaft eingezeichnet sind oder deren tatsächlicher Verlauf wesentlich von den zur Verfügung gestellten Unterlagen abweicht, haften wir nur, soweit uns ein Verschulden trifft.